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Allgemeine Geschäftsbedingungen der aqua plan technisches büro gmbh – aplan engineering

 

1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

  • Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und der aplan engineering.
  • Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von aplan  engineering ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
  • Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen vor.

 

2.) Angebote, Nebenabreden

  • Die Angebote des aplan  engineering sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
  • Enthält eine Auftragsbestätigung des aplan  engineering Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
  • Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

 

3.) Auftragserteilung

  • Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäfts-bedingungen.
  • Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch aplan  engineering um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
  • aplan  engineering verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
  • aplan  engineering kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. aplan  engineering ist jedoch verpflichtet, dem Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
  • aplan  engineering kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subunternehmer heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung von aplan engineering Aufträge erteilen.

 

4.) Gewährleistung und Schadenersatz

  • Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
  • Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausge-schlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von aplan engineering innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

 

5.) Rücktritt vom Vertrag

  • Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  • Bei Verzug von aplan engineering mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
  • Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das aplan engineering unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das aplan engineering zum Vertragsrücktritt berechtigt.
  • Ist das aplan engineering zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von aplan engineering erbrachten Leistungen zu honorieren.

 

6.) Honorar, Leistungsumfang

  • Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
  • In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
  • Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
  • Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband für technische Büros herausgegebenen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.

 

7.) Erfüllungsort

  • Erfüllungsort ist Innsbruck.

 

8.) Geheimhaltung

  • aplan engineering ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
  • aplan engineering ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist aplan engineering berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

 

9.) Schutz der Pläne

  • aplan engineering behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
  • Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder von Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von aplan engineering zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
  • aplan  engineering ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) von aplan  engineering anzugeben.
  • Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat aplan  engineering Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen von aplan  engineering genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

 

10.) Rechtswahl, Gerichtsstand

  • Für Verträge zwischen Auftraggeber und aplan engineering kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
  • Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts  in Innsbruck vereinbart.